Satzung

Satzung des CVJM Bamberg e.V.

Satzung vom 17. März 1998
inklusive Ergänzung vom 23. März 2010 und 28. März 2017
Vereinsregisternummer VR49
Die Satzung enthält 15 Seiten (§1 bis §23)

Inhalt der Satzung

§1Name und Sitz des Vereins
§2Grundlagen und Zweck des Vereins
§3Aufgaben und Mittel
§4Gemeinnützigkeit
§5Vereinsmitglieder
§6Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7Freundeskreis (Fördernde Mitglieder)
§8Ehrenmitglieder
§9Tätige Mitglieder (TM)
§10Rechte und Pflichten der Tätigen Mitglieder
§11Organe des Vereins
§12Hauptversammlung der Tätigen Mitglieder
§13Aufgaben der Hauptversammlung
§14Hauptausschuss
§15Aufgaben des Hauptausschusses
§16Verwaltung des Vereins
§17Vorstand
§18Verwaltungsmitglieder des Hauptausschusses
§19Ausschüsse und Arbeitskreise
§20Finanzen, Vereinsvermögen und Revision
§21Satzungsänderungen
§22Auflösung des Vereins
§23Schlussbestimmungen und Inkrafttreten der Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Christlicher Verein Junger Menschen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Bamberg/Oberfranken
  3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg/Oberfranken seit dem 24.März 1914 eingetragen.
  4. Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet: CVJM Bamberg e.V.
  5. Der Verein ist Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. und gehört damit über den CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. dem Weltbund der CVJM an.
  6. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. über den CVJM-Gesamtverband Deutschland e.V. dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als dem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
  7. Gerichtsstand ist Bamberg

§2 Grundlagen und Zweck des Verein

  1. Der Verein bekennt sich zu Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.
  2. Grundlage seiner Arbeit ist die “Pariser Basis” des Weltbundes der Christlichen Vereine Junger Männer (CVJM)

“Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten”.

Zusatz zur “Pariser Basis”:
“Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.”
(Paris, 22.  August 1855)

  1. Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden.  Heute steht die Mitgliedschaft allen offen.  Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM.  Sie gilt heute für die Arbeit mit allen Menschen.
  2. Der CVJM BAMBERG e.V. ist parteipolitisch neutral.

§3 Aufgaben und Mittel

  1. Der Verein übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
    • Sammlung von Menschen um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens nach Leib, Seele und Geist,
    • Förderung der Gemeinschaft unter den Mitgliedern,
    • Heranbildung christlicher Persönlichkeiten, die zu verantwortungsbewußtem Handeln in allen Bereichen des gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens und zu missionarischem Dienst fähig und bereit sind,
    • Jugendpflege und Sozialarbeit.
  2. Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem: gegenwartsnahe Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Evangelisation und Schrifttum.
    • Beratung und seelsorgerliche Hilfe in den Fragen und Problemen junger Menschen, soweit dies in seiner Macht steht,
    • missionarische Betätigung durch alle geeigneten Mittel,
    • freie Aussprache und Vorträge aus den verschiedensten Wissensgebieten,
    • Darbietung guter Bücher und Zeitschriften, gegebenenfalls durch Errichtung von Büchereien und Leseräumen, Feierstunden, Gesang, Musik, geselliges Beisammensein, Spiel, Sport, Wanderungen, Fahrten und Freizeiten,
    • Durchführung von Seminaren und Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitgliedern,
    • frühzeitige Heranziehung der Mitglieder zu einer angemessenen Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins,
    • Bereitstellung eines Vereinsheimes mit geeigneten Räumen und Einrichtungen.
  3. Der Verein bemüht sich, seine Angehörigen in verschiedenen Alters- und Interessengruppen zu sammeln.
  4. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich nicht nur auf seine Mitglieder, sie bezieht auch die außerhalb des Vereins stehenden jungen Menschen ein.

§4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgaben-Ordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine satzungswidrigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder der Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung der beim Verein angestellten Organmitglieder entscheidet der Vorstand. Im Übrigen entscheidet der Hauptausschuss.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, wie dies in §22 dieser Satzung geregelt ist.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden
    • natürliche Personen,
    • Juristische Personen,
  2. Grundlage für die Mitgliedschaft ist diese Satzung!
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Hauptausschuss.
  4. Das Mitglied erhält einen Abdruck dieser Satzung.
  5. Der Austritt kann schriftlich dem Vorstand des Vereins mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
  6. Ein Mitglied kann durch den Hauptausschuss mit Stimmenmehrheit ohne förmliches Ausschlußverfahren aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es unbegründet mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist.
  7. Absatz 5 gilt auch im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung oder sonstiger grober Verstöße gegen die Vereinsinteressen. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich vor dem Hauptausschuss zu rechtfertigen.
  8. Die Mitteilung über eine Entlassung aus der Mitgliedschaft (Abs. 5 und 6) ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nützen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Sie fördern den Verein nach besten Kräften.
  3. Sie verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, er ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, bzw. bei Eintritt in den Verein, zur Zahlung fällig.
  4. Sie können zu Tätigen Mitgliedern ernannt werden.

§7 Freundeskreis (Fördernde Mitglieder)

  1. Personen, welche den Zweck- und die Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen, können als Freundeskreis (Fördernde Mitglieder) geführt werden.
  2. Fördernde Mitglieder sind insbesondere
    • Familien und ältere Freunde als Freundeskreis zur Förderung der CVJM-Arbeit,
    • Personen, die trotz Zahlung eines regelmäßigen Beitrages keine formelle Mitgliedschaft erwerben wollen,
    • Personen, die Geld- oder Sachspenden erbringen.
  3. Mitglieder des Freundeskreises sind keine Mitglieder im Sinne der §26 BGB und §27 BGB und damit auch keine Mitglieder im Sinne der §5 und §6 dieser Satzung. Ihnen verbleiben jedoch die Mitgliedschaftsrechte, die nach §40 BGB nicht abdingbar sind

§8 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Hinzufügung besonderer Titel die auf die Verdienste um den Verein Bezug nehmen (z.B. Ehrenvorsitzender), ergänzt werden.
  3. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der Tätigen Mitglieder, werden jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden.

§9 Tätige Mitglieder (TM)

  1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und sich als Mitarbeiter des Vereins bewährt haben, sich durch Wort und Leben zur Grundlage des Vereins bekennen und auch weiterhin zur Mitarbeit bereit sind, können vom Hauptausschuss zu Tätigen Mitgliedern ernannt werden.
  2. Allein die Tätigen Mitglieder haben die rechtliche Stellung von Vereinsmitgliedern im Sinne der §§32 ff. BGB. Der §40 BGB findet Anwendung.
  3. Der Rücktritt als TM kann durch schriftliche Erklärung an den Hauptausschuss erfolgen. 
  4. Die Ernennung und Berufung zum TM kann vom Hauptausschuss zurückgezogen werden, wenn die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  5. Eine Einschränkung oder Einstellung der Mitarbeit aus beruflichen, familiären oder sonstigen wichtigen Gründen ist nicht unbedingt als Beendigung der tätigen Mitgliedschaft anzusehen.

§10 Rechte und Pflichten der tätigen Mitglieder

  1. Die TM sollen als Kern des Vereins bei seinen Aufgaben opferwillig und nach besten Kräften, soweit es Familie und Beruf erlauben, mitwirken und die Vereinsarbeit in Gebet und Fürbitte tragen.
  2. Sie versammeln sich regelmäßig zur Besprechung von Arbeitsfragen, zur Gemeinschaft unter Gottes Wort und zum Gebet.
  3. Sie unterstützen den Verein im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten über die Mitgliedsbeiträge nach §6 Abs. 3 der Satzung hinaus.
  4. Sie haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.
  5. Sie können mit der Einschränkung nach §14 (1) in den Hauptausschuss gewählt oder berufen werden.
  6. Sie sind berechtigt und bemüht, Mitglieder als Mitarbeiter bei der Vereinsarbeit heranzubilden und einzusetzen.

§11 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Hauptversammlung der Tätigen Mitglieder,
    2. der Hauptausschuss,
    3. der Vorstand

§12 Hauptversammlung der tätigen Mitglieder (HV)

  1. Jährlich einmal müssen die Tätigen Mitglieder zu einer Hauptversammlung zusammenkommen, vorzugsweise im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres. Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich.
  2. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Hauptversammlungen anberaumen.
  3. Von einem Viertel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer HV verlangt werden, sie muß innerhalb von drei Monaten vom Vorstand einberufen werden.
  4. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des §32 BGB.
  5. Die Einladung zu einer Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wenigstens 14 Tage vor dem Termin.
  6. Die Leitung der HV hat der Vorsitzende.
  7. Sind die Vorsitzenden verhindert (§16 Abs. 1), so leitet die Versammlung das an Lebensjahren älteste Hauptausschussmitglied, die Sitzungsleitung kann an ein anderes TM delegiert werden.
  8. Jede ordentlich einberufene HV ist beschlußfähig, soweit 1/3 der TM anwesend sind, oder diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Ist die HV nicht beschlußfähig, so ist in der Einladung zu der eventuell notwendigen zweiten Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß diese dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen TM beschlußfähig ist.
  9. Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte gefaßt werden.
  10. Jedes in der HV erschienene TM hat Sitz und Stimme; Vertretung durch Vollmacht ist nur bei Juristischen Personen möglich.
  11. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung, geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn sie von einem Zehntel der anwesenden TM beantragt wird.
  12. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
  13. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  14. Einem leitenden Sekretär des Vereins steht das Stimm- und Wahlrecht zu.
  15. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren, zu unterschreiben und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
  16. Zu den HV können Nichtmitglieder durch den Vorsitzenden als Gäste ohne Stimmrecht eingeladen bzw. zugelassen werden.

§13 Aufgaben der Hauptversammlung (HV)

  1. Die HV beschließt über Grundsätze, nach denen der Hauptausschuss und der Vorstand zu arbeiten haben.
  2. Zu den Aufgaben einer HV gehören insbesondere
    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und der Abteilungsleiter und Aussprache darüber,
    3. Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und Aussprache darüber,
    4. Entgegennahme des Revisionsberichtes,
    5. Entlastung der geschäftsführenden und leitenden Ämter,
    6. Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses,
    7. Berufung eines oder mehrerer Revisoren,
    8. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    9. Genehmigung des Jahresbudgets,
    10. Ernennung zu Ehrenmitgliedern,
    11. Beschlußfassung über rechtzeitig gestellte Anträge,
    12. Besprechung von Vereinsangelegenheiten und Zielsetzungen für die Vereinsarbeit,
    13. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
    14. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuß zu berufen, der über seine Tätigkeit ein Protokoll führt, dieses ist Bestandteil des Hauptversammlungsprotokolls.
  4. Für die Durchführung der Wahl kann die HV eine Wahlordnung erlassen.
  5. Der Wahl oder Berufung von entschuldigt fehlenden TM und der Wiederwahl von ausgeschiedenen HA-Mitgliedern steht nichts entgegen.
  6. Anträge, die bei einer HV zum Beschluß kommen sollen, müssen mindestens fünf Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.

§14 Hauptausschuss (HA)

  1. TM, die das achtzehnte (18.) Lebensjahr vollendet haben und sich vollinhaltlich zur “Pariser Basis” bekennen, können in den Hauptausschuss gewählt oder berufen werden.
  2. Die Beschlußfassung erfolgt durch den Hauptausschuss, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten ist
  3. Der HA besteht aus sechs (6) von der HV gewählten und den vom HA berufenen TM.
  4. Wird die Verwaltung des Vereins von einem CVJM-Sekretär geleitet, so gehört dieser dem HA mit Sitz und Stimmrecht an.
  5. Die gewählten HA-Mitglieder führen ihr Amt zwei Jahre, sie bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Bei der Ämterbesetzung ist der §16 (2) zu beachten (volle Geschäftsfähigkeit).
  6. Scheidet ein gewähltes HA-Mitglied vorzeitig aus, so tritt an dessen Stelle, wer bei der letzten Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Die nach Abs. 6 nachrückenden gewählten HA-Mitglieder führen ihr Amt für die Dauer der Wahlzeit des ausgeschiedenen HA-Mitgliedes.
  8. Der HA kann sich selbst ergänzen, wenn die Mindestzahl von sechs gewählten HA-Mitgliedern aus den Ersatzleuten (Abs. 6) nicht mehr erreicht werden kann, die Absätze 6 ,7 und 12 gelten sinngemäß.
  9. Die berufenen HA-Mitglieder führen ihr Amt bis zur nächsten Neuwahl.
  10. Der Rücktritt eines HA-Mitgliedes erfolgt schriftlich an den Vorsitzenden.
  11. Verlangen zwei Drittel der HA-Mitglieder den Rücktritt eines HA-Mitgliedes, so scheidet dieses aus dem HA aus-, die Absätze 7 bis 10 gelten sinngemäß.
  12. Der HA ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; die Beschlußfähigkeit ist jedoch auch dann gegeben, wenn sie vor Eintritt in die Abstimmung von keinem der anwesenden stimmberechtigten HA-Mitglied angezweifelt wird (Notstandsregelung).
  13. Der Vorsitzende ruft den HA zusammen und leitet die Sitzungen.
  14. Anträge können von jedem HA-Mitglied unmittelbar eingebracht werden, eine vorherige Absprache mit dem Vorsitzenden sollte jedoch erfolgt sein.
  15. Abstimmung und Protokollführung richten sich sinngemäß nach §12 Absatz 10, 11, 12, 14, 15 und 16 der Satzung
  16. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  17. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

§15 Aufgaben des Hauptausschusses (HA)

  1. Der HA leitet den Verein und überwacht dessen satzungsmäßige Arbeit, insbesondere sorgt er dafür, daß die in §2 gegebenen Grundlagen erhalten und die in §3 enthaltenen Aufgaben verwirklicht werden.
  2. Der HA beruft aus seinen Reihen die Mitglieder des Vorstandes.
  3. Der HA prüft und beschließt den vom Schatzmeister eingebrachten Haushalt und legt ihn der HV zur Genehmigung vor.
  4. Der HA berät und entscheidet insbesondere über:
    • die Aufnahme von Mitgliedern,
    • den Ausschluß von Mitgliedern,
    • die Ernennung zu Tätigen Mitgliedern,
    • die Entlassung von Tätigen Mitgliedern,
    • die Ernennung zu Ehrenmitgliedern, als Vorschlag an die HV,
    • die Grundsatzbeschlüsse einer HV, soweit sie dem HA obliegen, Mitgliedschaft bei Vereinen und Verbänden, insbesondere die Entsendung von Delegierten zu deren Versammlungen, Veranstaltungen, Feste, Vereinsabzeichen, Erlaß von Vereinsordnungen und dergl.,
    • die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen und deren personelle Besetzung,
    • die Arbeit des Vereins in den Kreisen und Gruppen,
    • alle weiteren Vereinsangelegenheiten.
  5. Der HA bestellt und bestätigt die Leiter und Mitarbeiter der Abteilungen und Gruppen des Vereins.
  6. Der HA ist für die Betreuung, geistliche Zurüstung und Weiterbildung der Mitarbeiter verantwortlich.
  7. Der HA kann Aufgaben seines Funktionsbereiches dem Vorstand zur Beratung und Entscheidung übertragen.

§16 Verwaltung des Vereins

  1. Der Hauptausschuss beruft aus seinen Reihen für die Verwaltung des Vereins,
    • den Vorsitzenden
    • den stellvertretenden Vorsitzenden,
    • den Schatzmeister,
    • den Schriftführer
    • (den CVJM-Sekretär, als Leiter der Vereinsverwaltung)

§17 Vorstand (V)

  1. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Das Mindestalter für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und für den Schatzmeister beträgt 18 Jahre.
  3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder bei Beauftragung durch den Vorsitzenden tätig wird.
  4. Der Vorstand führt sein Amt zwei Jahre, jeweils bis zur nächsten Neuwahl, dies gilt auch bei einer Neubesetzung während der Amtszeit.
  5. Für vorzeitiges Ausscheiden und Rücktritt gelten die einschlägigen Absätze der §14 und §15 der Satzung.
  6. Beschlussfassung, Abstimmung und Protokollführung richten sich sinngemäß nach §14 Abs. 15 und 16.

§18 Aufgaben der Verwaltungsmitglieder des Hauptausschusses

  1. Dem Vorsitzenden obliegen insbesondere
    • die rechtliche Vertretung des Vereins in allen Fällen,
    • die Berufung der Tätigen Mitglieder,
    • die Dienstaufsicht über das Personal,
    • die Einberufung und Leitung der Hauptversammlungen,
    • die Abgabe des Jahresrechenschaftsberichtes,
    • die Einberufung und Leitung der HA-Sitzungen,
    • die Einberufung von TM-Versammlungen im Einvernehmen mit dem Vorstand bzw. HA.
  2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegen insbesondere
    • die Vertretung des Vorsitzenden in allen Fällen,
    • die Erledigung der an ihn delegierten Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand bzw. HA.
  3. Dem Schatzmeister obliegen insbesondere
    • die Führung der Vereinskasse,
    • die Erledigung des Zahlungsverkehrs in ständiger Vollmacht durch den Vorstand,
    • das Inkasso der Mitgliedsbeiträge,
    • die Führung der Vereinsbuchhaltung,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • die Erstattung des Finanzberichts vor der HV im Einvernehmen mit dem HA.
  4. Dem Schriftführer obliegen insbesondere
    • die Führung der Sitzungsprotokolle,
    • Erledigung des Schriftverkehrs,
    • die Aktenführung,
    • die Führung und Überwachung der Mitgliederkartei,
    • die Fortschreibung der Vereinsgeschichte im Einvernehmen mit dem HA.
  5. Wird die Verwaltung des Vereins von einem CVJM-Sekretär geführt, so werden dessen Aufgaben in einer gesonderten Dienstanweisung vom HA geregelt. Er ist den Weisungen des Vorstandes unterworfen.

§19 Ausschüsse und Arbeitskreise

  1. Zur Vorbereitung und Erledigung besonderer Aufgaben können von den Vereinsorganen TM und andere geeignete Personen mit einschlägigen Kenntnissen in Ausschüsse und Arbeitskreise berufen werden.
  2. Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Leiter, der TM sein muss.
  3. Die Ergebnisse eines Ausschusses oder Arbeitskreises werden von dessen Leiter dem Vereinsorgan berichtet oder zur Beschlussfassung vorgelegt, das ihn einberufen hat, die Ergebnisse sind zu protokollieren.
  4. Dem Vorsitzenden des Vereins steht das Recht auf Sitz in jedem Arbeitskreis sowie Sitz und Stimme in jedem Ausschuß zu.

§20 Finanzen, Vermögen, Revision

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Die Abteilungen und Gruppen des Vereins besitzen kein eigenes Vermögen und dürfen solches auch nicht erwerben.
  3. Geld oder Sachwerte, die einer Abteilung oder Gruppe des Vereins geschenkt oder vermacht werden, sind Eigentum des Vereins.
  4. Sonderkassen sind grundsätzlich nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Sie müssen über die Vereinsbuchhaltung abgerechnet werden und unterstehen der Kontrolle des Schatzmeisters und der Revisoren.
  5. Veräußerung von wesentlichen Vermögensteilen bedürfen des Beschlusses der HV gemäß §12 Absatz 8 sowie einer 3/4-Stimmenmehrheit.
  6. Finanzielle Aufwendungen und sonstige Förderungen des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V., durch den CVJM Bamberg, sind Aufwendungen im Sinne dieser Satzung. Bei Förderung anderer Organisationen, Gruppen oder Personen ist die Verwendung im Sinne dieser Satzung, in jedem Einzelfall vom Vorstand zu prüfen.
  7. Von der Hauptversammlung sind zwei Revisoren, zur Vereinsprüfung zu berufen, diese sind nur der Hauptversammlung gegenüber verantwortlich.
  8. Den Revisoren obliegt insbesondere
    • die Prüfung der Buchführung und der Vereinskassen,
    • die Kontrolle des Vereinsvermögens,
    • die Abgabe des Prüfungsberichtes vor der Hauptversammlung,
    • die Beantragung der Entlastung des Hauptausschusses, des Vorstandes und der leitenden Ämter in der Hauptversammlung,
    • die Information des Vorsitzenden über aufgetretene Differenzen und Unregelmäßigkeiten.
  9. Die Revisoren führen ihr Amt ein Jahr, sie bleiben bis zur nächsten Hauptversammlung im Amt, eine erneute Berufung ist zulässig.

§21 Satzungsänderungen

  1. Diese Satzung kann nur in einer Hauptversammlung geändert oder durch eine neue Satzung ersetzt werden.
  2. Die biblische Grundlage des Vereins nach §2 und die Gemeinnützigkeit nach §4 können nicht umgestoßen oder aufgehoben werden, eine Änderung der Grundlage und des Zwecks bedürfen der Genehmigung des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. oder dessen Rechtsnachfolgers.
  3. Die Satzungsänderung muß in der Tagesordnung der Einladung angekündigt sein.
  4. Für die Beschlußfähigkeit gilt, daß min 50% der TM anwesend sind.  
  5. Ein Beschluß kommt nur mit einer 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden TM zustande.
  6. Eine wegen Beschlußunfähigkeit erneut einzuberufende HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden TM beschlußfähig und beschließt nach Absatz 5; in der Einladung zu dieser HV muß darauf besonders hingewiesen werden. Die Einladungsfrist nach §2 Absatz 5 ist zu beachten.

§22 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung erfolgen.
  2. Die Auflösung muß in der Tagesordnung zur Einladung angekündigt sein.
  3. Die Beschlussfähigkeit kommt nur zustande, wenn mehr als 50% der TM anwesend sind.
  4. Eine wegen Beschlußunfähigkeit (Abs. 3) erneut einzuberufende HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden TM beschlußfähig und beschließt nach Absatz 5; in der Einladung zu dieser HV muß darauf besonders hingewiesen werden. Die Einladungsfrist nach §12 Absatz 5 ist zu beachten.
  5. Ein Beschluß kommt nur mit einer 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden TM zustande.
  6. Nach beschlossener Auflösung besorgt der amtierende Vorstand zügig die Abwicklung der Geschäfte und die Auflösung des Vereinsvermögens innerhalb eines Jahres nach Beschlußfassung.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Grundlage und des Zwecks, fällt das Vermögen, soweit es nicht zur Befriedigung von Verbindlichkeiten erforderlich ist, an den CVJM-Landesverband Bayern e.V. oder, wenn dieser nicht mehr besteht an die Evangelisch-Lutherische-Gesamtkirchengemeinde Bamberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

§23 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Gleichzeitig wird die Satzung des

Christlichen Verein Junger Menschen Bamberg e.V.
                   vom 18. März 1976
                   mit Anderungsbeschlüssen
                   vom _______-/-________ und ______-/-___________
                   außer Kraft gesetzt.

  1. Beschlossen in der Hauptversammlung vom 17. März 1998

Ergebnis der satzungsändernden Hauptversammlung

Stimmberechtigte tätige Mitglieder (TM) 48 =100%
Anwesende tätige Mitglieder (TM) 30 =62%
Für die neue Satzung stimmten 29 TM
Gegen die neue Satzung stimmten 0 TM
Stimmenthaltungen 1 TM

Damit gilt, nach den satzungsändernden Bestimmungen der Satzung vom 18.März 1976 §12 Abs. 1, 50% der TM anwesend und Zustimmung von 3/4 der anwesenden TM, die neue Satzung als angenommen.
Bamberg, den 17.März 1998

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